AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heizung-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und haustechnische Anlagen
Die AGB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge
Geltung der Bedingungen
Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B + C(VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbe-dingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor ab-weichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich an-genommen werden.
1. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeich-nungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsan-gaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich auf Ver-langen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unter-lagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Anbieters weitergegeben, veröffentlicht oder verviel-fältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
3. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, daß die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
4. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
5. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu ver-tretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
1. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.
Preis und Zahlung
1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatz-steuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungs-preise).
2. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
3. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
4. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertrags-abschluß erbracht werden, berechtigen den Auftrag-nehmer, für die nach Angebotsangabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlun-gen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
5. Für die im Vertrag nicht enthaltenen Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.
6. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DN 1961 – Ausgabe 1979).
6.a Bei Auftragserteilung ist 1/3 der Auftragssumme fällig,
spätestens jedoch bei Materialbereitstellung 2/3 der
Auftragssumme. Die Endabrechnung erfolgt nach Fer-
tigstellung.
6.b Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen nicht aner-
kannter Mängelrügen oder sonstiger Gegenansprüche
des Auftraggebers sowie die Aufrechnung mit solchen
ist ausgeschlossen.
Wir gestehen dem Auftraggeber das Recht zu, bei be-
rechtigten Reklamationen 10% der Rechnungssumme
bis zur Erledigung der Reklamation einzubehalten.
1. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wech-seln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Auftragge-ber, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
3. Ab Verzug werden Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich eines sonstigen Verzugsschaden (z. B. Mahnkosten u. ä.) berechnet.
4. Eine Abtretung von Forderungen bedarf unserer vor-herigen schriftlichen Zustimmung.
Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechts-grund diese herrühren. Dies gilt bei Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldo-forderung.
2. Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiter-veräußerung oder Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungs-übereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich mitgeteilt wurde.
3. Wird unsere Ware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteil-mäßig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unent-geltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Ver-äußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungs-eigentums tritt der Käufer in Höhe des Restkauf-preisanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt an uns ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsteil entspricht.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die er-folgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Käufer ist einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange ein-zuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und ander-weitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in aus-reichender Höhe und in einer uns genügenden Form (z. B. Faustpfand) zu fordern.
6. Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehen-den Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder deren Freigabe veran-lassen.
Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweiß-arbeiten
1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Fest-legung aller kaufmännischen und technischen Voraus-setzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaf-fenden Genehmigungen (siehe Punkt – Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen -) sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brand-wachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
3. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergear-beitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
4. Wir machen darauf aufmerksam, daß sofern nichts anderes vereinbart ist, Demontagearbeiten nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt werden. Einfug- und Einputzarbeiten sowie Einschäumung oder Ausfüllung mit Mineralfaserstoffen gehören nicht zu unseren Leistungen. Sollte sich beim Aufmaß oder bei der Montage herausstellen, daß solche zusätzlichen Arbeiten ausgeführt werden müssen oder werden diese vom Besteller gewünscht, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung ausgeführt und gesondert berechnet.
Rücktritt
1. Tritt der Auftraggeber aus einem von uns nicht zu ver-tretenden Anlaß vom Vertrag zurück, oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt 25% der Auftragssumme. Bei Sonderan-fertigungen ist ein Rücktritt vom Kauf nicht möglich.
Abnahme und Gefahrübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere Umstände zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung bisher ausgeführter Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen und wenn der Auftrag-nehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzu-nehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlagen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftrag-nehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftrag-nehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.
Gewährleistung und Schadensersatz
1. Für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprü-che des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B. Gemäß § 2, Abs. 1+2 des AGB-Gesetzes weisen wir darauf hin, falls Ihnen die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) nicht vorliegt, so können Sie diese im Buchhandel beziehen oder aber Sie haben die Möglichkeit der Einsichtnahme in unserem Geschäftslokal.
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenhüttenstadt. Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist Eisenhüttenstadt.
Rechtswahl
1. Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes und des einheitlichen Kaufabschlußgesetzes ist ausgeschlossen.
Datenschutz
1. Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns gespeichert.
Höhere Gewalt
* Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen u. ä.), unver-schuldete Betriebsstörungen (z. B. Streik, Aussperrung usw.) und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbe-lieferung, Ausfall des Vorlieferanten – z. B. aufgrund Konkurs, Vergleich oder sonstiger Einstellung der Produktion, Verkehrsstörungen usw.) sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung/Leistung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben