Austauschpflicht für alte Heizkessel

ACHTUNG!     Stichtag 1. Januar 2015

 

Laut EnEV 2014 dürfen ab dem Stichtag keine Heizwertkessel mehr betrieben werden, die vor 1985 eingebaut wurden. Gleiches gilt für Heizkessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, nach Ablauf von 30 Jahren Betriebszeit.*

Bei Missachtung drohen bis zu 50.000 € Bußgeld.

 

* Von dieser Regelung ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
Ausgenommen sind darüber hinaus auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer,
die zum 01.02.2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.